
Influencer & Co. im Visier des Fiskus

Köln/Bonn [ENA] Fiskus nimmt Influencer,Blogger,YouTuber,Podcaster & Affiliate-Marketer aufs Korn.Deutschlands Fiskus verlangt nicht nur mit die höchsten Steuersätze der Welt,sondern ist sicherlich auch eine der effektivsten Finanzverwaltungen.Das Steuernetz und die Kontrollmöglichkeiten werden immer engmaschiger.
Nun nehmen sich die Finanzämter verstärkt die Influencer vor. In der Tat scheint hier die Steuermoral nicht besonders hoch entwickelt zu sein, weshalb der BMF (Bundesministerium der Finanzen) nun "Nachhilfe" gibt in Form eines neuen Leitfadens.Denn vielen Influencern,Bloggern,YouTubern,Podcastern und Affiliate-Marketern scheint nicht bewusst zu sein, was da alles als Einnahme gilt.Was die Social-Media-Stars als Geschenke von Unternehmen betrachten,sind für den Fiskus praktisch alles zu versteuernde Einnahmen,egal ob Hotelübernachtung oder Testurlaub,Mode-Accessoires oder Technik-Neuheiten.Was für Social-Media-Akteure als Hobby begann, kann im Laufe der Jahre hübsche Einnahmen generieren.
Bei entsprechender Reichweite – kann das etwaigen Vollzeitjob ersetzen können. Denn entsprechende Unternehmen können über Influencer mit zehntausenden und mehr Followern Zielgruppen-genauer werben und haben weniger Streuverlust als bei TV-Spots oder Plakatwerbung.Und günstiger ist es wohl auch, während auf der anderen Seite erfolgreiche, einflussreiche Influencer auch schon mal für einen Post mit einem 4- oder 5-stelligen Betrag honoriert werden. Der Hauptirrtum der meisten SM-Akteure ist scheinbar, dass nur Geld versteuert werden muss.Doch auch für kostenlose Sachzuwendungen in Form von Produkten und Dienstleistungen aller Art ist Umsatzsteuer abzuführen!
Wer das nicht macht, geht ein Risiko ein, das die eigene Existenz vernichten kann. „Schnell wird aus einem Influencer ein Insolvenzer“, meint Steuerberater Jens Mansholt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO DPI, auf Nachfrage von Specialpress ENA. Denn: „Wer über Jahre hinweg immer wieder Produkte zugeschickt bekommt oder Hotels nutzt, ohne dafür etwa Umsatzsteuer abzuführen, für den kann es ein schmerzhaftes Erwachen geben.“ Schließlich müssen nicht nur Steuern für die entsprechenden Jahre nachgezahlt werden, sondern es fallen auch Zinsen und Säumniszuschläge an. Im schlimmsten Fall sogar Geld- und Freiheitsstrafe. Was bei fahrlässiger wie vorsätzlicher Steuerhinterziehung fällig wird, das schließt Selbstanzeigen mit ein.
Vor den Finanzbehörden können Influencer, Blogger, YouTuber, Podcaster und Affiliate-Marketer praktisch nichts verheimlichen. Zu leicht lassen sich ihr Einfluss und ihre Reichweite recherchieren – und schätzen. Und Finanzamt-Schätzungen sind immer grob überzogen. Außerdem bekommt der Sachbearbeiter jederzeit vollständig Auskunft von den jeweiligen Geschäftspartnern bezüglich der Sach- und Geldzuwendungen. Der jährliche Grundfreibetrag beträgt auch bei den Internet-Akteuren 9.408 Euro (ab 2021: 9.744 Euro - bei Verheirateten jeweils das Doppelte). Übersteigen die Einkünfte diesen Betrag, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden und es können Einkommensteuer und Umsatzsteuer fällig werden, gegebenenfalls auch Gewerbesteuer.
Steuerexperte Mansholt gibt Influencern den guten Rat, der vieles erleichtert. Und zwar sollte man nichtfinanzielle Zuwendungen pauschal durch den Auftraggeber versteuern lassen: „Wer das dokumentieren kann, ist auf der sicheren Seite.“ Specialpress ENA bedankt sich bei Jens Mansholt für die Informationen zu unserem Bericht. Auch Private ebay-Verkäufer sind im Visier des Fiskus. Auf der Suche nach neuen Steuereinnahmen schaut die Finanzverwaltung immer genauer bei Ebay hin und hat hier vor allem die so genannten Privat-Gewerblichen im Fokus. Darunter versteht man Personen, die sich als Privatverkäufer bezeichnen, aber nach Meinung des Fiskus so viel verkaufen, dass es als gewerblich gilt.
Was viele Ebay-Verkäufer gar nicht wissen: Ihr Finanzamt kann sich problemlos Einblick in die Aktivitäten des Accounts verschaffen! Da in diesen mageren Zeiten vom regulären Einkommen immer weniger zur freien Verfügung bleibt, bessern sich viele ihre Haushaltskasse durch Ebay-Auktionen auf. Doch wenn der Nebenverdienst eine gewisse Grenze überschreitet, kann plötzlich auch bei rein privaten Verkäufen eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden. §19 des Umsatzsteuergesetzes kennt die sog. Kleinunternehmerregelung, nach der bei Umsätzen unter 17.500 Euro pro Jahr im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt. Aber wer z.B. seinen Haushalt oder eine Privatsammlung auflöst, kann auch als Nichtgewerbetreibender zur Kasse gebeten werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte solch einen Fall zu beurteilen (Urteil Az: 1 K 3016/08): Jemand hatte über Jahrzehnte hinweg aus reiner Sammelleidenschaft und ohne Gewinnerzielungsabsicht eine beträchtliche Sammlung aufgebaut. Doch schließlich trennte er sich wieder davon und verkaufte über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren 1.200 Gegenstände. Der jährliche Umsatz betrug dabei 20.000 bis 30.000 Euro, lag also über dem Freibetrag laut Umsatzsteuergesetz. Dadurch dass die Finanzverwaltung Einblick in alle Ebay-Konten nehmen kann, kam sie dem Sammler auf die Spur und wollte 19% Umsatzsteuer haben. Der Verkäufer widersprach, da er nicht gewerblich gehandelt, sondern nur eine private Sammlung aufgelöst habe.
Das Finanzgericht musste entscheiden und tat dies zu Gunsten des Finanzamtes, da auch ein privater Sammler als Unternehmer im Sinne des §1 Abs.1 Nr.1 Umsatzsteuergesetz anzusehen ist, wenn es sich um eine Verkaufstätigkeit handelt, die langfristig,intensiv und mit erheblichem organisatorischem Aufwand angelegt ist.Deshalb sollte ihnen klar sein dass deutsche Finanzämter untereinander im Wettbewerb stehen und nach Zielvorgaben arbeiten? Das Eintreiben von Steuern ist in Deutschland zu einem Wettbewerb verkommen.Die Einhaltung des Rechts spielt keine vordergründige Rolle mehr.Besonders gern vergehen sich die Steuerbehörden an den Grundrechten der Bürger und haben dafür allerlei schlaue Erklärungen,warum das nun ausgerechnet doch rechtens sei.