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Zeitbombe deutscher Lebensversicherungen

Verantwortlicher Autor: Hermann Donnik - Specialpress ENA Köln, 23.11.2023, 21:41 Uhr
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Lebensversicherung
Lebensversicherung   Bild: Hermann Donnik / DFunk

Köln [ENA] Die aktuell 88 Millionen deutschen Lebensversicherungen sind nicht nur ein Auslaufmodell, sondern können sogar eine gefährlich tickende Zeitbombe sein. Ein Auslaufmodell sind Lebensversicherungen deshalb, weil der Garantiezins in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken ist.

Lag er bis Juni 2000 noch bei 4%, so wurde er Anfang 2007 auf 2,25% gesenkt und wird damit von der Inflation praktisch neutralisiert. Im Januar 2012 ist er – staatlich genehmigt – auf mickrige 1,75 Prozent gefallen. Inzwischen sind wir seit 2017 bei nie für möglich gehaltenen 0,9% angelangt. Das Ende der Fahnenstange? Mal sehen... Das alles bedeutet nichts anderes, als dass das einmal in ferner Zukunft auszuzahlende Kapital von der Teuerung zu einem beträchtlichen Teil aufgezehrt sein wird.Es droht sogar die totale Kapital-Vernichtung! Bevor ist diese Behauptung näher erläutere, lassen Sie mich noch ein paar Nachteile der LV auflisten, die Ihnen die Gesellschaften und ihre Vertreter gerne ganz oder teilweise verschweigen.

Die Garantieverzinsung erhalten Sie nicht auf die volle LV-Prämie. Erst zieht sich jede Versicherung ihre Verwaltungskosten, die Vermittlerprovision und den sog. Risikoanteil (Versicherung gegen den Tod des Versicherungsnehmers) ab. Was dann noch übrig bleibt, wird verzinst und ist somit der eigentliche Sparanteil. Kapitalanleger, die erst nach dem Jahr 2004 eine Kapitallebensversicherung (KLV) abgeschlossen haben, müssen die ohnehin schon mageren Erträge mit Ihrem Finanzamt teilen (ebenso wie private Rentenversicherungen). Lässt sich der Versicherungsnehmer das Kapital vor seinem 60. Geburtstag auszahlen, werden die gesamten Gewinne mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert.

Wartet er damit bis nach seinem 60. Geburtstag, muss er die Hälfte der Erträge versteuern. Die Altersversorgung ist so oder so in Gefahr. Zwar werden die Erträge nicht allein vom Garantiezins bestimmt, sondern auch von der Überschussbeteiligung, die dann zum Tragen kommt, wenn die Gesellschaft gut gewirtschaftet hat mit den anvertrauten Kundengeldern. In diesem Fall wird in der Regel höher als mit dem Garantiezins verzinst. In den letzten Jahren war dies aber zunehmend die Ausnahme. Die Überschussbeteiligung darf der Lebensversicherer jedes Jahr je nach Ertragslage selbst festlegen.

Bei fondsgebundenen Policen kann man sogar Kapital verlieren, denn das Kapital ist nicht garantiert, weil die Gesellschaft in einen Investmentfonds investiert. Wenn dieser floppt, sieht’s schlecht aus mit den vollmundigen Renditeversprechen.Der Bund der Versicherten hat bereits in den 1980er Jahren die KLV als legalen Betrug bezeichnet. Und wurde daraufhin vom Verband der Lebensversicherer verklagt. Das Landgericht Hamburg musste entscheiden, wer Recht hat – und Recht bekam der Bund der Versicherten (Az 74 047/83)! Diese alte Aussage bewahrheitet sich nun in einer weiteren Bedeutung.

Die Versicherungslobby, die wegen der Null-Zins-Politik der EZB Finanzprobleme auf die Branche zukommen sah, hat die regierenden Politiker so lange beeinflusst, bis im Versicherungsaufsichtsgesetz der Paragraph 89 neu geschaffen wurde. Er erlaubt den Lebensversicherern, Auszahlungen zu stoppen, wenn es die finanzielle Geschäftslage erfordert! Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass man an sein in Jahrzehnten Erspartes nicht herankommt, muss der Versicherte auch noch seine Beiträge weiterzahlen!

Der § 89 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wurde zum 01.01.2016 durch den neuen § 314 VAG ersetzt, aber geändert hat sich überhaupt nichts. Die BaFin als staatliche Versicherungsaufsicht kann von sich aus Versicherungsleistungen verringern oder sogar ganz verbieten, falls einer Versicherungsgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit droht. Angeblich dient das dem Schutz der Versicherten, praktisch ist das aber eine staatlich angeordnete Enteignung. Und wie gesagt: In der Einzahlungsphase müssen die Beiträge in voller Höhe weiter gezahlt werden.

Nun hat auch noch der Bundesgerichtshof BGH aktuell in seinem Urteil vom 27.06.18 (Az.: IV ZR 201/17) entschieden, dass es legitim ist, wenn ausscheidende Kunden von ihrer Versicherungsgesellschaft weniger Geld aus der Bewertungsreserve ausgezahlt bekommen! Dieser § 314 VAG ist aber für alle, die ihr Häuschen mithilfe einer Kapitallebensversicherung (oder sollte man heute besser sagen: Kapitalvernichtungsversicherung?) finanziert haben, eine große Gefahr: Tritt das oben geschilderte Szenario tatsächlich ein und verweigert die Gesellschaft die Auszahlung am Laufzeitende, kann ja die Hypothek nicht getilgt werden. Ergo wird die finanzierende Bank das Häuschen zwangsversteigern. Das sieht sehr nach staatlich legitimiertem Trickbetrug aus!

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